Ratgeber · Qualität

Neue Qualitätsprüfung ambulant: Was der MD seit Juli 2026 anders prüft

Ihr QM-Handbuch ist gepflegt, die Verfahrensanweisungen sind aktuell, die Ordner stehen bereit. Für die neue ambulante Qualitätsprüfung reicht das nicht mehr.

Der Medizinische Dienst prüft seit Juli 2026 nach einer grundlegend anderen Systematik. Im Mittelpunkt steht nicht mehr die Struktur, die Sie vorhalten, sondern das Ergebnis bei der versorgten Person, und danach fragt er Ihr Team im Fachgespräch.

Wer sein Qualitätsmanagement noch auf die alte Prüfung ausgerichtet hat, riskiert schlechte Ergebnisse, obwohl die Versorgung gut ist. Dieser Beitrag zeigt, was sich ändert und wie Sie Ihr QM jetzt nachziehen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit 1. Juli 2026 in Kraft, seit 30. Juli 2026 geändert: Die QPR Teil 1a gilt ohne Übergangsregelung. Die geänderte Fassung betrifft allein Ziffer 4 Absatz 2, also die Ankündigungsfrist für Regelprüfungen.
  • Paradigmenwechsel: Ergebnisqualität und die Situation der versorgten Person stehen im Mittelpunkt, Strukturkriterien entfallen.
  • Jetzt umstellen: QM-Dokumente an den neuen Qualitätsaspekten ausrichten und das Team auf Fachgespräche vorbereiten.

Teil 1a oder Teil 1b: Welche Richtlinie für Sie gilt

Die QPR ambulant besteht aus zwei Teilen. Teil 1a gilt für ambulante Pflegedienste, Teil 1b für ambulante Betreuungsdienste. Wenn Sie einen reinen Betreuungsdienst führen, arbeiten Sie mit Teil 1b.

Betreuungsdienste erbringen Pflegesachleistungen ausschließlich als pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung, also ohne körperbezogene Pflegemaßnahmen. Dieser Beitrag beschreibt Teil 1a, die Systematik beider Teile ist weitgehend deckungsgleich.

Rechtsstand

Pflegesachleistungen nach § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Beide Teile der QPR ambulant sind seit dem 1. Juli 2026 in Kraft, seit dem 30. Juli 2026 in der geänderten Fassung mit der zweitägigen Ankündigungsfrist.

Was sich mit der neuen QPR ändert

Die neue Richtlinie wurde am 19. Mai 2025 erlassen, am 7. August 2025 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt und ist zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Kern der Reform ist die Verschiebung des Fokus von Struktur- und Prozessqualität hin zur Ergebnisqualität. Viele Strukturkriterien sind nicht mehr prüfrelevant, einzelne alte Prüfaspekte wie die Erste-Hilfe-Schulungen der Mitarbeitenden entfallen ganz.

An die Stelle vieler kleinteiliger Einzelkriterien treten zusammenfassende Qualitätsaspekte mit Leitfragen. Bewertet wird je Aspekt in vier Kategorien von A (keine Auffälligkeiten) bis D (Defizite mit eingetretenen negativen Folgen). Neu sind außerdem Hausbesuche bei zufällig ausgewählten versorgten Personen: Das Prüfteam beurteilt die Versorgungsqualität direkt vor Ort und nicht mehr primär am Schreibtisch.

Ebenfalls neu ist der Prüfaspekt der drohenden Überforderung pflegender Angehöriger. Geprüft wird, ob Ihr Dienst eine Überlastung im häuslichen Umfeld erkennt und anspricht.

Auch der Umgang mit Anzeichen von Gewalt, Vernachlässigung oder Unterversorgung ist als Qualitätsaspekt enthalten, nach Angaben des Medizinischen Dienstes Bund vor allem beratungsorientiert angelegt. Ein pauschal neuer Prüfschwerpunkt Gewaltschutz, wie ihn manche Beiträge behaupten, lässt sich daraus nicht ableiten.

Die neuen Qualitätsaspekte im Überblick

Die QPR ambulant gliedert die Prüfung in fünf Qualitätsbereiche:

  • Leistungsunabhängige Aspekte: Aufnahmemanagement sowie Erfassung von und Reaktion auf Risiken und Anzeichen einer Destabilisierung der Versorgungssituation, einschließlich überlasteter Angehöriger.
  • Individuell vereinbarte Leistungen: unter anderem Mobilität, Körperpflege, Ernährung, Kommunikation sowie Anleitung und Beratung von Angehörigen und versorgten Personen.
  • Ärztlich verordnete Leistungen: häusliche Krankenpflege einschließlich außerklinischer Intensivpflege und psychiatrischer häuslicher Krankenpflege.
  • Sonstige Aspekte: Zusammenarbeit mit Angehörigen sowie Umgang mit Anzeichen von Gewalt, Vernachlässigung oder Unterversorgung.
  • Einrichtungsbezogene Aspekte: internes Qualitätsmanagement, Hygiene sowie Qualifikation und Aufgabenwahrnehmung der Pflegedienstleitung.

So stellen Sie Ihr QM jetzt um

  1. Lesen Sie die QPR Teil 1a im Original und gleichen Sie jeden Qualitätsaspekt mit Ihren bestehenden QM-Dokumenten ab.
  2. Richten Sie Pflegedokumentation und interne Audits auf Ergebnisqualität aus. Entscheidend ist, was bei der versorgten Person ankommt, nicht die Vollständigkeit von Formularen.
  3. Verankern Sie die Erfassung von Risiken und Destabilisierung fest im Prozess, ausdrücklich einschließlich der Überforderung pflegender Angehöriger.
  4. Bereiten Sie Ihre Mitarbeitenden auf Fachgespräche und auf Hausbesuche des Prüfteams vor, denn beide gewinnen deutlich an Gewicht.
  5. Planen Sie eine interne Probebegehung nach der neuen Systematik. Die Grundlagen der Prüfvorbereitung finden Sie im Beitrag MD-Prüfung vorbereiten; er ist stärker stationär geprägt, das Vorgehen lässt sich aber übertragen.

Prüfrhythmus: Was das BEEP-Gesetz zusätzlich ändert

Unabhängig von der QPR ist zum 1. Januar 2026 das BEEP-Gesetz in Kraft getreten. Zwei Punkte daraus betreffen Sie direkt.

Der Prüfrhythmus für ambulante und teilstationäre Einrichtungen mit hohem Qualitätsniveau kann von einem Jahr auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Und der Medizinische Dienst kündigt Regelprüfungen jetzt zwei Arbeitstage vorher an statt erst am Vortag.

Rechtsstand

Die Ankündigungsfrist von zwei Arbeitstagen steht im Gesetz selbst, § 114a Absatz 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, und gilt seit dem 1. Januar 2026. Die Richtlinie hat sie erst später nachvollzogen.

Genau diese Frist ist der Grund für die geänderte Fassung der QPR. In der Richtlinie steht seitdem: Qualitätsprüfungen sind grundsätzlich zwei Arbeitstage zuvor anzukündigen.

Am Prüfinhalt und an der Systematik ändert das nichts. Wer die QPR als PDF abgelegt hat, sollte aber die Fassung vom 30. Juli 2026 nachziehen.

Rechtsstand

Der Medizinische Dienst Bund hat Ziffer 4 Absatz 2 der QPR Teil 1a am 29. Juni 2026 an das BEEP-Gesetz angepasst, das Bundesministerium für Gesundheit hat die Änderung am 27. Juli 2026 genehmigt, in Kraft ist sie seit dem 30. Juli 2026.

Wichtig für Ihre Planung: Die Verlängerung ist eine Kann-Regelung. Für ambulante und teilstationäre Einrichtungen greift sie nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit erst ab dem 1. Januar 2027, vollstationär gilt sie dagegen schon seit dem 1. Januar 2023.

Die dafür nötigen Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund liegen aktuell noch nicht vor, das Verfahren dazu ist seit dem 25. Februar 2026 eröffnet. Rechnen Sie also weiter mit jährlichen Prüfungen.

Gute Ergebnisse nach der neuen QPR sind zugleich Ihre Eintrittskarte in den längeren Rhythmus. Was das Gesetz darüber hinaus ändert, lesen Sie im Beitrag BEEP-Gesetz 2026.

Die erste Prüfung nach neuer QPR sollte keine Generalprobe sein. Wir bereiten Ihren Dienst gezielt auf die neue Prüfsystematik vor: mit QM-Check entlang der neuen Qualitätsaspekte und einer Probebegehung inklusive simulierter Fachgespräche.

QM-Check und Probebegehung anfragen

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft am 4. August 2026.

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