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BEEP-Gesetz 2026: Was sich für Pflegeeinrichtungen ändert

Wenn in Ihrem Haus seit Januar eine Pflegefachkraft heilkundliche Leistungen eigenverantwortlich übernimmt, weil das ja jetzt erlaubt sei: In der Regelversorgung gilt bis heute die ärztliche Anordnung.

Die erweiterten Befugnisse stehen im Gesetz, anwendbar sind sie noch nicht. Dafür müsste die Selbstverwaltung erst Leistungskataloge und Rahmenverträge schließen. Die liegen aktuell noch nicht vor.

Genau diese Lücke zwischen Gesetzestext und Anwendbarkeit ist die Stelle, an der sich Einrichtungen gerade verrechnen. Das BEEP-Gesetz hat zwei Säulen, mehr Eigenverantwortung für Pflegefachpersonen und weniger Bürokratie, und es ruht in Teilen.

Wer jetzt klärt, welche Fachkraft welche Aufgabe übernehmen soll und womit sie das belegt, hat Wochen Vorsprung, sobald die Verträge stehen. Dieser Beitrag zeigt, was heute gilt, was noch wartet und was Sie in der Zwischenzeit tun.

Rechtsstand

Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), in Kraft seit dem 1. Januar 2026, BGBl. 2025 I Nr. 371. Für Einrichtungen und ambulante Dienste ist es eine der größten Änderungen seit Jahren. Der Name Pflegekompetenzgesetz war der Arbeitstitel des Referentenentwurfs bis August 2025, gemeint ist dasselbe Gesetz.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Rechtsgrundlage seit 1. Januar 2026: erweiterte heilkundliche Befugnisse für qualifizierte Pflegefachpersonen, weniger Dokumentationsaufwand. Wirksam werden die Befugnisse aber erst, wenn die Selbstverwaltung Leistungskataloge und Rahmenverträge geschlossen hat. Die liegen aktuell noch nicht vor.
  • Qualitätsprüfungen: bei hohem Niveau kann der Prüfabstand von einem auf bis zu zwei Jahre steigen, vollstationär schon seit 2023, ambulant und teilstationär frühestens ab 2027. Die dafür nötigen Richtlinien fehlen noch.
  • Jetzt handeln: Zuständigkeiten, Qualifikationsnachweise und Doku-Prozesse an die neuen Spielräume anpassen.

Säule 1: Mehr Kompetenz für Pflegefachpersonen

Qualifizierte Pflegefachpersonen dürfen künftig bestimmte bisher ärztlich vorbehaltene Leistungen eigenverantwortlich erbringen, etwa in der Wundversorgung. Das ist die eine Hälfte der Wahrheit.

Die andere: Eigenverantwortliche Heilkunde findet bislang nur in Modellvorhaben statt. Für die Regelversorgung fehlen die Leistungskataloge und Rahmenverträge der Selbstverwaltung, die gesetzlichen Umsetzungsfristen laufen noch.

Für Sie heißt das: Warten Sie nicht auf den Startschuss, sondern klären Sie jetzt, welche Fachkraft welche Aufgabe übernehmen soll und womit sie das belegt. Wenn die Verträge stehen, entscheidet das über Wochen Vorsprung.

Rechtsstand

Erweiterte heilkundliche Befugnisse nach §§ 15a, 73d und 112a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Modellvorhaben zur eigenverantwortlichen Heilkunde nach § 64d SGB V.

Säule 2: Weniger Bürokratie

Die zweite Säule zielt auf den Dokumentationsaufwand. Abläufe sollen stärker digitalisiert und standardisiert werden, Doppelerfassungen zwischen Pflegekassen, Medizinischem Dienst und Einrichtungen fallen weg. Das Ziel ist mehr Zeit für die eigentliche Pflege. Den Nutzen hat aber nur, wer seine Dokumentation sauber strukturiert und digital aufstellt.

Was sich bei den Qualitätsprüfungen ändert

Gute Qualität wird zum ersten Mal mit weniger Prüfung belohnt: Wer ein hohes Niveau nachweist, kommt vom jährlichen auf einen bis zu zweijährigen Prüfabstand.

Vollstationär gilt das schon seit dem 1. Januar 2023. Ambulant und teilstationär frühestens ab dem 1. Januar 2027, und auch dann erst nach Maßgabe der Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund. Die fehlen noch.

Ein starkes Qualitätsmanagement zahlt sich damit doppelt aus: bessere Versorgung, und irgendwann seltenere Prüfungen.

Rechtsstand

Verlängerung des Prüfabstands auf bis zu zwei Jahre nach § 114c Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Vollstationär seit 1. Januar 2023 auf Grundlage der Richtlinien über die Durchführung der Qualitätsprüfungen (PrüfP-Richtlinien) in der Fassung vom 21. August 2024. Ambulant und teilstationär ab 1. Januar 2027 nach Maßgabe der Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund, Verfahren dazu eröffnet am 25. Februar 2026.

Was Einrichtungen jetzt tun sollten

  • Kompetenzen klären: festlegen, welche Fachkräfte welche erweiterten Aufgaben übernehmen, samt Qualifikationsnachweis.
  • Prozesse anpassen: Standards, Zuständigkeiten und Abläufe an die neuen Befugnisse angleichen.
  • Dokumentation verschlanken: digitale, standardisierte Nachweise statt doppelter Papierformulare.
  • Qualitätsmanagement stärken: um vom längeren Prüfturnus zu profitieren und bei der nächsten Prüfung sicher zu bestehen.
  • Team mitnehmen: mit Fortbildungen, damit die neuen Spielräume auch fachlich getragen werden.

Ausblick

Ergänzend startet 2027 die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung. Die Richtung ist klar: mehr Eigenverantwortung, klarere Strukturen, weniger Papier. Einrichtungen, die ihre Prozesse jetzt anpassen, gehen gestärkt in die nächsten Jahre.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft am 4. August 2026.

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