3.364 Euro im Monat zahlen Pflegebedürftige im ersten Jahr im Pflegeheim inzwischen selbst. Das sind 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor, ein neuer Höchststand.
Fast zeitgleich wurde die Kabinettsbefassung zur großen Pflegereform erneut verschoben.
Genau in dieser Gemengelage müssen Träger, Einrichtungsleitungen und Pflegedienstleitungen unterscheiden können: Was gilt schon, was ist Entwurf, was ist bloße Debatte?
Bundesdurchschnittlicher Eigenanteil im ersten Jahr vollstationärer Pflege zum Stichtag 1. Juli 2026, Meldung des Verbands der Ersatzkassen (vdek) vom 14. Juli 2026. Vergleichswert Juli 2025.
Das Wichtigste in Kürze:
- Status: Das PNOG ist im Juli 2026 ein Referentenentwurf, Kabinett, Bundestag und Bundesrat stehen noch aus, verkündet ist nichts.
- Inhalt: Der Entwurf sieht Leistungsbudgets, strengere Pflegegrad-Schwellen, Karenzzeiten und eine bis 2029 ausgesetzte Tariftreue vor, alles noch änderbar.
- Handlung: Rechnen Sie Vergütungs- und Belegungsszenarien, kommunizieren Sie intern nur gesicherte Fakten und verfolgen Sie das Kabinettsverfahren eng.
Wo die Reform im Juli 2026 wirklich steht
Das PNOG ist ein Referentenentwurf, nicht mehr. Das Bundesministerium für Gesundheit hat ihn am 4. Juni 2026 vorgelegt. Seitdem ist nichts passiert, was daran etwas ändert.
Die Kabinettsbefassung war für Anfang Juli geplant, wurde auf den 15. Juli verschoben und dann noch einmal. Ein Kabinettbeschluss liegt bis heute nicht vor, eine Bundestagsdrucksache damit auch nicht. Danach kämen erst noch Bundestag und Bundesrat. Verkündet ist nichts.
Zwei Weichenstellungen sind trotzdem belastbar, sie stammen aus dem Ergebnispapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ vom Dezember 2025: Die fünf Pflegegrade bleiben, die diskutierte Verdichtung auf drei Stufen kommt nicht. Und die Pflegeversicherung bleibt ein Teilleistungssystem, deckt also weiterhin nur einen Teil der Kosten, der Rest bleibt Eigenanteil.
Geplant ist das Inkrafttreten laut Entwurf überwiegend zum 1. Januar 2027, einzelne Teile zum 1. Januar 2028. Für Ihre Planung heißt das: rechnen ja, kommunizieren nein.
Was der Entwurf vorsieht: Entwurfsstand, kein Beschluss
Die folgenden Punkte stehen im Referentenentwurf und können sich im Kabinett und im parlamentarischen Verfahren noch ändern:
- Leistungsrecht in Budgets: Die heutigen Einzelleistungen der häuslichen Pflege sollen zu wenigen Budgets zusammengefasst werden, ergänzt um ein „Überbrückungsbudget“ für akute Pflegesituationen. Das soll das Leistungsrecht vereinfachen, verschiebt aber Ansprüche zwischen den Leistungsarten.
- Strengere Pflegegrad-Schwellen: Für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen in der Begutachtung höhere Punktwerte nötig sein, erklärtes Ziel ist eine geringere Neuanerkennungsquote. Für Einrichtungen bedeutet das mittelfristig eine veränderte Bewohner- und Klientenstruktur.
- Karenzzeiten: Die nach Aufenthaltsdauer gestaffelten Leistungszuschläge zum pflegebedingten Eigenanteil im Heim sollen jeweils sechs Monate später greifen, neu Eingestufte in der häuslichen Versorgung sollen anfangs nur reduzierte Leistungen erhalten. Beides erhöht die Anfangsbelastung der Betroffenen, für Einrichtungen steigt das Risiko von Zahlungsausfällen und Sozialhilfefällen.
- Tariftreue ausgesetzt: Die seit 2022 geltende Tarifbindungspflicht als Zulassungsvoraussetzung soll befristet bis 2029 ausgesetzt werden. Bestandsgehälter zum 1. Januar 2027 sind geschützt, künftige Steigerungen sollen an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen gekoppelt werden. Der Pflegemindestlohn gilt davon unabhängig weiter.
- Kürzungen an den Rändern: Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll halbiert, Beratungsbesuche sollen eingeschränkt, Rentenbeiträge für pflegende Angehörige gekürzt werden (im Entwurf mit 7,8 Milliarden Euro Einsparung bis 2030 hinterlegt).
Finanzierung der Pflegeversicherung: woher das Geld kommen soll
Der Beitragssatz liegt bei 3,6 Prozent und blieb Anfang 2026 stabil. Der Entwurf lässt ihn unangetastet und dreht stattdessen an drei anderen Stellschrauben: Beitragsbemessungsgrenze hoch von 5.812,50 auf 6.450 Euro im Monat, Kinderlosenzuschlag um 0,1 Punkte hoch auf 0,7 Prozent, und erstmals ein Arbeitgeberbeitrag für Minijobs.
Eine echte Strukturreform der Finanzierung steht nicht drin. Die Frage haben Bund und Länder in weitere Gespräche vertagt.
Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung 3,6 Prozent, § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Die genannten Änderungen stehen im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 4. Juni 2026 und sind nicht beschlossen.
Praxisrisiken: Diese Fehler kosten Geld und Vertrauen
- Entwurf als Fakt kommunizieren: Wer Mitarbeitenden oder Angehörigen jetzt „beschlossene“ Kürzungen ankündigt, verspielt Glaubwürdigkeit. Nichts aus dem PNOG ist verkündet.
- Kalkulation vorschnell umstellen: Personalstrategien auf die Tariftreue-Aussetzung zu bauen, bevor das Gesetz den Bundestag passiert hat, ist riskant. Der Punkt ist unter Verbänden der am härtesten umkämpfte.
- Forderungsrisiken ignorieren: Höhere Anfangs-Eigenanteile durch Karenzzeiten treffen zuerst das Forderungsmanagement der Einrichtung, nicht die Politik.
- Entbürokratisierung verwechseln: Was das PNOG an Vereinfachung verspricht, ist Zukunft. Welche Erleichterungen bereits gelten, lesen Sie im Beitrag zum BEEP-Gesetz 2026.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Szenarien rechnen: Kalkulieren Sie Vergütung und Belegung je einmal mit und ohne PNOG-Regeln, besonders zu Tariftreue und Pflegegrad-Schwellen.
- Forderungsmanagement stärken: Prüfen Sie Prozesse für Sozialhilfeanträge und Zahlungsvereinbarungen, bevor Karenzzeiten kommen.
- Kommunikationslinie festlegen: Eine abgestimmte Sprachregelung für Team und Angehörige verhindert Gerüchte und Kündigungspanik.
- Verfahren verfolgen: Beobachten Sie Kabinettstermin, Bundestagsanhörung und die Stellungnahmen Ihrer Trägerverbände, erst der verkündete Gesetzestext zählt.
Sie wollen wissen, was die Reform konkret für Ihre Einrichtung bedeutet? Im Strategiegespräch für Träger und Einrichtungsleitungen rechnen wir Ihre Szenarien zu Vergütung, Personal und Belegung durch und bereiten Sie auf beide Ausgänge des Gesetzgebungsverfahrens vor.
Strategiegespräch vereinbarenQuellen und Stand
Zuletzt geprüft am 4. August 2026.
Quellen anzeigen
- Bundesministerium für Gesundheit, Gesetzesseite Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)
- Bundesministerium für Gesundheit, Referentenentwurf PNOG vom 4. Juni 2026 (PDF)
- Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zukunftspakt Pflege, Ergebnisse und Roadmap (Dezember 2025, PDF)
- vdek, Pressemitteilung vom 14. Juli 2026 zu Eigenanteilen in der stationären Pflege
- Altenheim (Vincentz Network), 13. Juli 2026: PNOG-Kabinettsbefassung erneut verschoben