Der rechnerische Personalbedarf steht, die Werte sind sauber ermittelt, und trotzdem bekommen Sie die Stellen nicht besetzt. Für viele Häuser ist die Berechnung nicht die eigentliche Hürde, sondern das, was danach kommt: neue Rollen, neue Abläufe und der Aufbau des passenden Qualifikationsmixes.
Der Engpass sitzt fast immer auf demselben Niveau, nämlich QN 3. Wer dort nicht besetzt, erfüllt die Werte rechnerisch und nicht im Dienstplan.
Dazu läuft eine Frist: Die Übergangsregelung für das Niveau QN 3 endet Ende 2026. Bis dahin dürfen dort auch Kräfte mit anderer mindestens einjähriger medizinischer, sozialer oder hauswirtschaftlicher Qualifikation eingesetzt werden. Danach nicht mehr.
Rechtsgrundlage ist § 113c Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Das gesetzliche Personalbemessungsverfahren (PeBeM) gilt seit dem 1. Juli 2023 und ist mit dem BEEP-Gesetz zum 1. Januar 2026 weiterentwickelt worden. Es setzt bundeseinheitliche Personalanhaltswerte je Pflegegrad als Höchstwerte, nach denen vollstationäre Einrichtungen ihre Personalausstattung ausrichten und in den Vergütungsverhandlungen nachweisen. Die Übergangsregelung für QN-3-Anteile steht in § 113c Absatz 3.
Das Wichtigste in Kürze:
- Höchstwerte statt Quote: PeBeM setzt bundeseinheitliche Personalanhaltswerte je Pflegegrad als Höchstwerte (§ 113c SGB XI, seit 1. Juli 2023).
- Der eigentliche Engpass: nicht die Berechnung, sondern der Aufbau des Qualifikationsmixes, vor allem auf QN-3-Niveau.
- Übergangsregel bis Ende 2026: auf QN-3-Anteilen dürfen auch andere mindestens einjährige medizinisch-soziale Qualifikationen eingesetzt werden.
Was PeBeM eigentlich ist
PeBeM steht für Personalbemessungsverfahren. Es legt bundeseinheitlich fest, wie viel Personal mit welcher Qualifikation eine stationäre Einrichtung vorhalten soll. Grundlage sind die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner und ihre Pflegegrade: Je höher der Pflegegrad, desto höher der rechnerische Personalbedarf und die Anforderung an die Qualifikation. Daraus ergibt sich ein Soll-Personalschlüssel, den die Einrichtung nachvollziehbar erfüllen muss.
Die drei Qualifikationsniveaus
Das Verfahren denkt Personal nicht mehr nur in „Fachkraft oder Hilfskraft“, sondern in abgestuften Qualifikationsniveaus (QN):
- QN 4 (Fachkräfte): dreijährige, staatlich anerkannte Pflegeausbildung. Sie übernehmen die vorbehaltenen und steuernden Aufgaben.
- QN 3 (Assistenzkräfte): ein- bis zweijährige Ausbildung. Genau dieses Niveau müssen viele Häuser gezielt neu aufbauen.
- QN 1 bis 2 (Hilfskräfte): ohne formale pflegerische Ausbildung, mit interner Einarbeitung.
Entscheidend ist der Mix: PeBeM verlangt eine bestimmte Verteilung über diese Niveaus, nicht einfach „mehr Personal“.
Warum das Rechnen nicht das Problem ist
Die Formel liefert eine Zahl. Der eigentliche Kraftakt beginnt danach.
Der größte Engpass in der Praxis ist derzeit der Aufbau von Assistenzkräften auf QN-3-Niveau. Diese Stellen müssen besetzt, qualifiziert und sinnvoll in den Alltag eingebunden werden.
Dazu kommt ein tiefer Eingriff in gewachsene Rollen und Verantwortlichkeiten: wer macht künftig was, und wie ist das dokumentiert? Auch die Maßnahmenpläne müssen überarbeitet werden, damit jede Tätigkeit dem passenden Qualifikationsniveau zugeordnet ist.
In fünf Schritten zur Umsetzung
- 1. Ist-Analyse: Ordnen Sie Ihr heutiges Team den Qualifikationsniveaus zu und erfassen Sie Ihre aktuelle Pflegegradstruktur.
- 2. Soll-Bedarf berechnen: Ermitteln Sie den rechnerischen Personalbedarf je Qualifikationsniveau nach § 113c.
- 3. Lücken schließen: Planen Sie gezielt den Aufbau fehlender Niveaus, vor allem QN 3, über Recruiting und Weiterqualifizierung eigener Mitarbeitender.
- 4. Aufgaben neu zuordnen: Passen Sie Rollen, Abläufe und Maßnahmenpläne an, sodass Tätigkeit und Qualifikation zusammenpassen.
- 5. Nachweisen: Halten Sie Berechnung, Personalstruktur und Zuordnung sauber dokumentiert, auch mit Blick auf die Qualitätsprüfung.
Kommt eine zweite Stufe?
Nein, jedenfalls vorerst nicht. Die Bundesregierung hat am 21. Mai 2026 ausdrücklich festgehalten, dass eine weitere Anhebung der Personalanhaltswerte derzeit nicht erfolgen kann. Wer seine Personalplanung auf eine kurzfristig nachgeschärfte Stufe ausrichtet, plant an der Rechtslage vorbei.
Und die Zielwerte für den Qualifikationsmix, 80 Prozent bei Hilfskräften, 75 Prozent bei Assistenzkräften und 80 Prozent bei Fachkräften, sind unverbindliche Zielgrößen und keine Prüfmaßstäbe.
Antwort der Bundesregierung vom 21. Mai 2026 zu den Personalanhaltswerten nach § 113c Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, Bundestags-Drucksache 21/6180. Die Zielwerte für den Qualifikationsmix sind im Bundesanzeiger vom 19. Dezember 2025 veröffentlicht.
Und die ambulanten Dienste?
PeBeM in seiner jetzigen Form gilt für vollstationäre Einrichtungen. Für die ambulante Pflege wird ein eigenes Verfahren im bundesweiten Modellprogramm nach § 8 Abs. 3b SGB XI erprobt (befristet bis Ende 2026). Ambulante Dienste sind also noch nicht direkt betroffen, tun aber gut daran, die Entwicklung im Blick zu behalten und ihre Personalstruktur früh mitzudenken.
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Kostenfreies ErstgesprächQuellen und Stand
Zuletzt geprüft am 4. August 2026.
Quellen anzeigen
- § 113c SGB XI, Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen (Normtext)
- Gemeinsame Empfehlungen nach § 113c Abs. 4 SGB XI (Vertragsparteien nach § 113 SGB XI, 22.02.2023)
- Rothgang et al., Abschlussbericht Personalbemessung § 113c SGB XI (Universität Bremen, 2020)
- GKV-Spitzenverband, Modellprogramm nach § 8 Abs. 3b SGB XI (ambulantes Projekt)
- BEEP-Gesetz, BGBl. 2025 I Nr. 371 (Änderungen an § 113c zum 01.01.2026)
- Deutscher Bundestag, Antwort der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/6180 vom 21. Mai 2026 (keine weitere Anhebung der Personalanhaltswerte nach § 113c Absatz 1 SGB XI)