Ratgeber · Fortbildung

Pflichtfortbildungen in der Pflege: Was Einrichtungen jährlich nachweisen müssen

Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste stehen in der Pflicht, ihre Mitarbeitenden regelmäßig fortzubilden und das auch nachzuweisen. Bei einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst oder die Heimaufsicht gehören die Fortbildungsnachweise zu den ersten Unterlagen, die kontrolliert werden. Wer hier lückenhaft dokumentiert, riskiert Beanstandungen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zwei Gruppen: gesetzliche Unterweisungen (Hygiene, Brandschutz, Arbeitsschutz und weitere) und fachliche Pflichtthemen entlang der Expertenstandards.
  • Feste Zahlen: Arbeitsschutz mindestens jährlich, Praxisanleitung 24 Stunden pro Jahr, Betreuungskräfte eine jährliche Fortbildung nach den Betreuungskräfte-Richtlinien, Ersthelfer in der Regel alle zwei Jahre.
  • Der häufigste Irrtum: Für examinierte Pflegefachkräfte gibt es bundesweit keine bezifferte Jahresstundenzahl. Wer eine sucht, muss ins Landes- und Kammerrecht schauen.
  • Entscheidend ist der Nachweis: Teilnahmebescheinigung mit Thema, Datum und Stundenumfang, lückenlos abgelegt.

Dieser Überblick zeigt, welche Fortbildungen in der Regel verpflichtend sind, wie oft sie stattfinden sollten und worauf es beim Nachweis ankommt.

Welche Fortbildungen sind verpflichtend?

Man unterscheidet zwei Gruppen: gesetzlich vorgeschriebene Unterweisungen und fachliche Pflichtthemen. Zu den wiederkehrenden Unterweisungen gehören unter anderem:

  • Hygiene und Infektionsschutz nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Brandschutz samt Evakuierung und Verhalten im Notfall
  • Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit nach dem Arbeitsschutzgesetz
  • Datenschutz im Umgang mit sensiblen Bewohner- und Patientendaten
  • Erste Hilfe und Notfallmanagement, inklusive Reanimation
  • Umgang mit Medizinprodukten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung

Dazu kommen fachliche Themen, die sich an den aktuellen Leitlinien und den Expertenstandards des DNQP orientieren, etwa Sturz- und Dekubitusprophylaxe, Schmerz- oder Ernährungsmanagement.

Wie oft müssen die Fortbildungen stattfinden?

Beim Arbeitsschutz lohnt eine Unterscheidung, die in Prüfungen gern gefragt wird: § 12 Arbeitsschutzgesetz verlangt eine Unterweisung, nennt aber selbst keinen Jahresrhythmus. Die jährliche Frequenz kommt aus § 4 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1, dort steht „mindestens aber einmal jährlich“, und dort steht auch die Dokumentationspflicht. Die DGUV-Vorschrift ist autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger, kein Bundesgesetz, verbindlich ist sie für Ihre Einrichtung trotzdem.

Fest bezifferte Fortbildungspflichten haben drei Gruppen:

  • Praxisanleitung in der Pflegefachausbildung: mindestens 24 Stunden berufspädagogische Fortbildung pro Jahr, zusätzlich zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation von mindestens 300 Stunden (§ 4 Absatz 3 Satz 1 PflAPrV). Die Anleitung selbst muss mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit umfassen (§ 4 Absatz 1 Satz 2 PflAPrV).
  • Praxisanleitung in der Pflegefachassistenzausbildung: wortgleich 300 Stunden Zusatzqualifikation und mindestens 24 Stunden jährlich (§ 6 Absatz 2 PflFAssAPrV, Verordnung vom 22. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 166). Die Praxisanleitung selbst muss dort mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit umfassen (§ 5). Für vorhandenes Personal läuft eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2029, verlängerbar bis 2031.
  • Zusätzliche Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI: jährlich eine regelmäßige Fortbildung nach den Betreuungskräfte-Richtlinien in der Fassung vom 21. Oktober 2022, vom Bundesministerium für Gesundheit am 21. November 2022 genehmigt, in Kraft seit 22. November 2022. Die Richtlinien beziffern den Umfang in Unterrichtsstunden, nicht in Tagen: In der Vorgängerfassung vom 23. November 2016 waren es nach § 4 Absatz 4 der Richtlinien mindestens 16 Unterrichtsstunden jährlich. Die Richtlinien ergehen nach § 53b SGB XI, nicht nach § 53c, und gelten nach ihrem amtlichen Titel für stationäre Pflegeeinrichtungen.

Ersthelfer sind ein eigener Fall: Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 ist die Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre fällig, nicht jährlich. Wer sie in den Jahresrhythmus einsortiert, plant unnötig.

Und der wichtigste Punkt zum Schluss, weil er am häufigsten falsch verstanden wird: Für examinierte Pflegefachkräfte gibt es im Bundesrecht keine Pflicht zu einer bestimmten Stundenzahl Fortbildung pro Jahr. Solche Zahlen stehen im Landesrecht und in den Weiterbildungsordnungen der Pflegekammern, also je nach Bundesland unterschiedlich. Prüfen Sie das für Ihr Bundesland, statt sich auf eine kursierende bundesweite Zahl zu verlassen. Fachliche Fortbildungen gehören trotzdem laufend in den Jahresfortbildungsplan, ein schriftlicher Plan hilft, nichts zu übersehen.

Worauf kommt es beim Nachweis an?

Entscheidend ist die saubere Dokumentation. Jede Fortbildung sollte mit einer Teilnahmebescheinigung belegt sein, die das Thema, das Datum und die Dauer in Stunden oder Unterrichtseinheiten ausweist. Genau diese Nachweise legen Sie bei einer Prüfung vor.

Inhouse oder online?

Beide Wege sind möglich und lassen sich kombinieren. Inhouse-Schulungen eignen sich für Teamthemen direkt in Ihrer Einrichtung. Online-Kurse erlauben flexibles Lernen im eigenen Tempo, ohne den Dienstplan zu sprengen. Wichtig ist, dass am Ende ein verwertbarer Nachweis steht.

Quellen und Stand

Alle Zahlen, Fristen und Rechtsstände in diesem Beitrag wurden zuletzt am 3. August 2026 geprüft. Der konkrete Stundenumfang für Betreuungskräfte ist nach der Fassung vom 23. November 2016 zitiert, weil das Volltext-PDF der Fassung vom 21. Oktober 2022 beim GKV-Spitzenverband nicht frei abrufbar ist.

Quellen anzeigen

Wir nehmen Ihnen die Organisation ab. Unsere Akademie bietet alle Pflichtfortbildungen inhouse und online, mit Teilnahmebescheinigung und Stundennachweis, fertig für MD und Heimaufsicht.

Zur Akademie
← Zurück zum Ratgeber