Ratgeber · Qualität

Hitzeschutz in der Pflege: So setzen Sie die bundeseinheitliche Empfehlung um

Anhaltende Hitzewellen gehören in Berlin inzwischen zum Sommer. Für ältere und pflegebedürftige Menschen sind sie ein ernstes Gesundheitsrisiko, denn Durstempfinden, Temperaturregulation und Medikamentenverträglichkeit verändern sich im Alter.

Seit 2024 gibt es dafür einen bundesweit abgestimmten fachlichen Rahmen. Dieser Beitrag zeigt, was darin wirklich steht, was in Berlin zusätzlich gilt und wie Sie daraus einen Plan machen, der im Sommer trägt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Grundlage: Bundeseinheitliche Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege vom 28. März 2024, geändert am 11. Dezember 2024. Sie begründet keine neue Rechtspflicht und ist auch kein Prüfmaßstab, sie ist der einzige bundesweit abgestimmte Fachtext zum Thema.
  • Der Kern: personenbezogene Risikobewertung, Maßnahmen vor und während einer Hitzeperiode, Verantwortung bei der Einrichtungsleitung, geregelte Information und Kommunikation, Anbindung an das Hitzewarnsystem des Deutschen Wetterdienstes.
  • In Berlin bindend ist für stationäre Einrichtungen § 15 der Wohnteilhabe-Bauverordnung: ganzjährig angepasste Raumtemperatur und wirksamer Sonnenschutz. Eine Gradzahl oder eine Pflicht zur Klimatisierung enthält die Verordnung nicht.
  • Der häufigste Irrtum: die 26 Grad aus dem Arbeitsstättenrecht. Die schützen Beschäftigte am Arbeitsplatz, sie sind kein Grenzwert für Bewohnerzimmer.

Was die bundeseinheitliche Empfehlung verlangt

Es gibt genau einen bundesweit abgestimmten Fachtext zum Thema: die Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege zum Einsatz von Hitzeschutzplänen. Beschlossen am 28. März 2024, in Kraft seit dem 24. Mai 2024, zuletzt geändert am 11. Dezember 2024.

Eine spätere Fassung gibt es nicht. Wenn Ihnen jemand eine neuere Version anbietet, ist es keine.

Sie begründet keine neue Rechtspflicht, und sie ist kein Prüfmaßstab. Prüfmaßstab sind die Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) und die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualitätssicherung.

Dort steht zum Hitzeschutz nichts. Kein Qualitätsaspekt, kein Prüfschritt. Auch die Empfehlung selbst nennt an keiner Stelle den Medizinischen Dienst, die Qualitätsprüfung oder die Heimaufsicht.

Rechtsstand

Auftragsgrundlage der Empfehlung ist § 113b Absatz 4 Satz 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch. Beschluss des Qualitätsausschusses Pflege vom 28. März 2024, geändert am 11. Dezember 2024, in Kraft seit 24. Mai 2024 nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit vom 8. Mai 2024. Veröffentlicht wird das Dokument von der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses, beschlossen hat es der Ausschuss. Maßgebliche Fassungen der Prüfgrundlagen: QPR vollstationär vom 17. Dezember 2018, QPR ambulant Teil 1a in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung, Maßstäbe und Grundsätze ambulant vom 28. April 2025.

Praktisch heißt das: Ein Hitzeschutzplan ist derzeit kein Gegenstand der Regelprüfung.

Machen Sie ihn trotzdem, aber aus dem richtigen Grund. Er organisiert Ihre Abläufe im Sommer, er zeigt bei anlassbezogenen Kontakten mit der Aufsicht, dass Sie das Risiko strukturiert bearbeiten, und die Empfehlung ist der einzige bundesweit abgestimmte Referenztext, an dem Sie sich ausrichten können.

Die Bausteine eines Hitzeschutzplans

Ein tragfähiger Hitzeschutzplan beantwortet vier Fragen: Wer ist gefährdet, was tun wir vorher, was tun wir im Ereignisfall und wer ist wofür verantwortlich. Die Empfehlung nennt dafür konkrete Bausteine.

  • Verantwortung bei der Leitung: Die Empfehlung sieht in Abschnitt 3.2 vor, dass die Verantwortung für den Hitzeschutzplan bei der Einrichtungsleitung angesiedelt sein sollte. Benennen Sie zusätzlich eine operativ zuständige Person mit Vertretung.
  • Information und Kommunikation: Abschnitt 3.3 verlangt eine Festlegung, wer wen wann und über was informiert, intern von der Leitung über Pflege und Hauswirtschaft, extern bis zu Ärztinnen und Ärzten, Apotheken und Angehörigen.
  • Anbindung an das Hitzewarnsystem: Abschnitt 3.4 verweist auf das Hitzewarnsystem des Deutschen Wetterdienstes. Melden Sie eine Funktionsadresse Ihrer Einrichtung für den Warn-Newsletter an, nicht ein persönliches Postfach, sonst hängt die Warnkette am Urlaubsplan.
  • Personenbezogene Risikobewertung: Identifizieren Sie Bewohnerinnen, Bewohner und Klienten, die durch Hitze besonders gefährdet sind, etwa wegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Demenz oder risikorelevanter Medikation.
  • Maßnahmen vor der Hitzeperiode: kühle Räume festlegen, Verschattung prüfen, Medikation ärztlich überprüfen lassen, Sommerspeiseplan und Getränkeangebot vorbereiten, Mitarbeitende schulen.
  • Maßnahmen während der Hitzeperiode: engmaschige Beobachtung, angepasste Flüssigkeitszufuhr, Körperkühlung, konsequentes Raumtemperaturmanagement.
  • Evaluation: Abschnitt 7 sieht eine Auswertung nach der Hitzeperiode vor. Was hat funktioniert, was nicht, was ändern wir bis zum nächsten Sommer.

Zur Form macht die Empfehlung eine einzige Vorgabe: Der Plan soll in Textform oder schriftlicher Form vorliegen. Ein bestimmtes Formular, eine Mindestseitenzahl oder eine vorgeschriebene Ablage gibt es nicht.

Zwei Zahlen, die in keinen Hitzeschutzplan gehören

Die 26 Grad aus den Mustervorlagen gelten nicht für das Bewohnerzimmer. Sie stammen aus der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 und schützen Beschäftigte am Arbeitsplatz. Ein Grenzwert für Bewohnerzimmer sind sie nicht, eine Pflicht zur Klimatisierung folgt daraus nicht.

Genauso wenig gibt es eine allgemein vorgeschriebene Mindesttrinkmenge in Millilitern. Der Flüssigkeitsbedarf wird individuell bestimmt, ärztliche Einschränkungen etwa bei Herzinsuffizienz (Herzschwäche) oder dialysepflichtiger Niereninsuffizienz gehen vor.

Wer eine solche Zahl trotzdem in den Plan schreibt, erfindet einen Maßstab, an dem er später gemessen wird.

Stationär, teilstationär, ambulant: die Unterschiede

Die Empfehlung ist nach Versorgungsform gegliedert: Abschnitt 4 gilt für vollstationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich der Kurzzeitpflege, Abschnitt 5 für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, Abschnitt 6 für teilstationäre Einrichtungen der Tagespflege.

Vollstationäre Einrichtungen tragen die umfassendste Verantwortung. Hier stehen bauliche und organisatorische Maßnahmen im Vordergrund, etwa kühle Aufenthaltsbereiche und eine an Hitzetage angepasste Tagesstruktur. In der Tagespflege kommt der Fahrdienst dazu: Fahrzeugklimatisierung, angepasste Fahrzeiten und verlässliche Übergaben an Angehörige gehören in den Plan.

Ambulante Dienste können die häusliche Umgebung nicht steuern, wohl aber beraten. Im Fokus stehen Hinweise zu Trinken, Lüften und Kleidung, die korrekte Lagerung von Arzneimitteln im Haushalt sowie klare Absprachen, wer bei einer Hitzewarnung Kontakt zu Klienten und Angehörigen aufnimmt.

Was gilt in Berlin?

Eine Pflicht zum Hitzeschutzplan enthält das Berliner Wohnteilhabegesetz nicht. Bindend ist etwas anderes, und das wird oft übersehen.

Die Wohnteilhabe-Bauverordnung verlangt in § 15, amtliche Überschrift „Raumtemperatur“, zweierlei: ganzjährig eine den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner angepasste Temperatur, und wirksamen Sonnenschutz für Bewohnerzimmer, gemeinschaftliche Wohn- und Aufenthaltsflächen sowie Therapieräume.

Eines können Sie sofort prüfen. Wirksamer Sonnenschutz heißt in aller Regel außenliegend, weil ein innenliegendes Rollo die Sonnenstrahlung erst durch die Scheibe lässt und die Wärme dann im Raum hält. Gehen Sie Ihre Südseite durch und halten Sie fest, was Sie vorfinden.

Eine Gradzahl, eine Pflicht zur Klimatisierung oder einen technischen Kennwert setzt die Verordnung nicht. Die Maßstäbe heißen „angepasst“ und „wirksam“, und die müssen Sie für Ihr Haus begründen können.

Das klingt weicher als eine Gradzahl, ist es aber nicht. Wo kein Wert steht, kann sich niemand hinter einem Wert verstecken.

Wen es betrifft: stationäre Einrichtungen einschließlich teilstationärer Tagespflege, Kurzzeitpflege und stationärer Hospize. Ambulante Dienste und Pflege-Wohngemeinschaften fallen nicht darunter. Für Bestandsgebäude gilt die Vorschrift ohne Übergangsfrist.

Rechtsstand

Die Vorschrift hat zwei Sätze und keine Absätze. Satz 1 regelt die ganzjährig angepasste Temperatur, Satz 2 den wirksamen Sonnenschutz. Anwendungsbereich nach § 1 der Wohnteilhabe-Bauverordnung. Die Bestandsschutzregelung in § 21 Absatz 1 nimmt § 15 nicht aus, eine Befreiung im Einzelfall ist nur über § 33 Wohnteilhabegesetz möglich. Das Wohnteilhabegesetz selbst enthält auch in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Februar 2026 keine Pflicht zur Erstellung eines Hitzeschutzplans.

Dazu kommt das Klimaanpassungsgesetz Berlin, in Kraft seit dem 21. November 2025. Es verpflichtet das Land zu einem Landeshitzeaktionsplan und die Bezirke zu Bezirkshitzeaktionsplänen bis zum 21. November 2027.

Adressat sind Senat und Bezirke, nicht Ihre Einrichtung. Für Sie ist das kein Auftrag, sondern ein Hinweis darauf, worauf Sie sich bis 2027 einstellen können. Die Pflege- und Wohlfahrtsverbände sind an der Planung zu beteiligen.

Den Hitzeaktionsplan für Berlin hat der Senat am 25. November 2025 beschlossen. Er umfasst 72 Maßnahmen und benennt pflegebedürftige und ältere Menschen ausdrücklich als besonders gefährdet. Maßnahme VI-3 betrifft die Heimaufsicht und zielt auf Sensibilisierung.

Und eine Entwarnung: Sie müssen Ihren Plan nirgends einreichen. Der Senat hat im März 2026 auf parlamentarische Anfrage ausdrücklich festgestellt, dass gegenüber der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege keine Meldepflicht besteht.

Rechtsstand

Klimaanpassungsgesetz Berlin vom 7. November 2025, in Kraft seit 21. November 2025. § 8 regelt die Hitzeaktionsplanung: Landeshitzeaktionsplan binnen eines Jahres, Bezirkshitzeaktionspläne binnen zwei Jahren, also bis zum 21. November 2027, Beteiligung der Pflege- und Wohlfahrtsverbände, Veröffentlichung im Internet, Evaluation alle fünf Jahre. Adressaten sind die Senatsverwaltung, die Bezirke und Träger öffentlicher Aufgaben. Zur fehlenden Meldepflicht: Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 19/25436 vom 5. März 2026.

Praktisch nutzbar sind die Musterhitzeschutzpläne des Aktionsbündnisses Hitzeschutz Berlin, getrennt für die stationäre Pflege und für ambulante Dienste, Stand Juli 2026, abrufbar über das Hitzeschutz-Portal des Landes.

Nehmen Sie das Muster als Gerüst, aber schreiben Sie Ihre eigenen Räume, Zuständigkeiten und Telefonnummern hinein. Ein unausgefülltes Muster in der Schublade ist kein Plan.

In 7 Schritten zum dokumentierten Plan

  1. Verantwortliche Person und Vertretung für den Hitzeschutz benennen.
  2. Bestandsaufnahme durchführen: Gebäude, Räume, Technik und bisherige Abläufe bewerten.
  3. Personenbezogene Risikobewertung für alle Bewohner beziehungsweise Klienten erstellen und regelmäßig aktualisieren.
  4. Maßnahmenkatalog für die Phasen vor und während einer Hitzeperiode festlegen, abgestimmt auf Ihre Versorgungsform.
  5. Information und Kommunikation schriftlich fixieren: wer informiert wen wann und über was, intern wie extern, und wer die Hitzewarnung des Deutschen Wetterdienstes empfängt.
  6. Mitarbeitende schulen und den Plan in Ihr Qualitätsmanagement einbinden.
  7. Nach der Hitzeperiode auswerten und den Plan fortschreiben.

Dieser Beitrag gibt Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft am 4. August 2026.

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