Anhaltende Hitzewellen gehören in Berlin inzwischen zum Sommer. Für ältere und pflegebedürftige Menschen sind sie ein ernstes Gesundheitsrisiko, denn Durstempfinden, Temperaturregulation und Medikamentenverträglichkeit verändern sich im Alter. Für die Einrichtungen gibt es seit 2024 einen bundesweit abgestimmten fachlichen Rahmen. Dieser Beitrag zeigt, was darin wirklich steht, was in Berlin zusätzlich gilt und wie Sie daraus einen Plan machen, der im Sommer trägt.
Das Wichtigste in Kürze:
- Die Grundlage: Bundeseinheitliche Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege vom 28. März 2024, geändert am 11. Dezember 2024. Sie begründet keine neue Rechtspflicht und ist auch kein Prüfmaßstab, sie ist der einzige bundesweit abgestimmte Fachtext zum Thema.
- Der Kern: personenbezogene Risikobewertung, Maßnahmen vor und während einer Hitzeperiode, Verantwortung bei der Einrichtungsleitung, geregelte Information und Kommunikation, Anbindung an das Hitzewarnsystem des Deutschen Wetterdienstes.
- In Berlin bindend ist für stationäre Einrichtungen § 15 der Wohnteilhabe-Bauverordnung: ganzjährig angepasste Raumtemperatur und wirksamer Sonnenschutz. Eine Gradzahl oder eine Pflicht zur Klimatisierung enthält die Verordnung nicht.
- Der häufigste Irrtum: die 26 Grad aus dem Arbeitsstättenrecht. Die schützen Beschäftigte am Arbeitsplatz, sie sind kein Grenzwert für Bewohnerzimmer.
Was die bundeseinheitliche Empfehlung verlangt
Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Qualitätsausschuss Pflege nach § 113b Absatz 4 Satz 3 SGB XI beauftragt, eine bundeseinheitliche Empfehlung zum Einsatz von Hitzeschutzplänen zu entwickeln und zu veröffentlichen. Der Qualitätsausschuss hat sie am 28. März 2024 beschlossen und am 11. Dezember 2024 geändert. In Kraft ist sie seit dem 24. Mai 2024, nachdem das Ministerium sie am 8. Mai 2024 nicht beanstandet hat. Eine spätere Fassung gibt es nicht. Die Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses veröffentlicht das Dokument, beschlossen hat es der Ausschuss.
Klar einordnen, damit Sie sich nicht auf etwas verlassen, das nicht trägt: Die Empfehlung begründet keine neue Rechtspflicht, und sie ist kein Prüfmaßstab. Prüfmaßstab sind die Qualitätsprüfungs-Richtlinien und die Maßstäbe und Grundsätze für die Qualitätssicherung. In der QPR vollstationär in der Fassung vom 17. Dezember 2018, in der QPR ambulant Teil 1a in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung sowie in den Maßstäben und Grundsätzen ambulant vom 28. April 2025 findet sich, geprüft am 3. August 2026, kein Qualitätsaspekt und kein Prüfschritt zum Hitzeschutz. Die Empfehlung selbst nennt an keiner Stelle den Medizinischen Dienst, die Qualitätsprüfung oder die Heimaufsicht.
Praktisch heißt das: Ein Hitzeschutzplan ist derzeit kein Gegenstand der Regelprüfung. Er ist trotzdem sinnvoll, weil er Ihre Abläufe im Sommer organisiert, weil er bei anlassbezogenen Kontakten mit der Aufsicht zeigt, dass Sie das Risiko strukturiert bearbeiten, und weil die Empfehlung der einzige bundesweit abgestimmte Referenztext ist, an dem Sie sich ausrichten können.
Die Bausteine eines Hitzeschutzplans
Ein tragfähiger Hitzeschutzplan beantwortet vier Fragen: Wer ist gefährdet, was tun wir vorher, was tun wir im Ereignisfall und wer ist wofür verantwortlich. Die Empfehlung nennt dafür konkrete Bausteine.
- Verantwortung bei der Leitung: Die Empfehlung sieht in Abschnitt 3.2 vor, dass die Verantwortung für den Hitzeschutzplan bei der Einrichtungsleitung angesiedelt sein sollte. Benennen Sie zusätzlich eine operativ zuständige Person mit Vertretung.
- Information und Kommunikation: Abschnitt 3.3 verlangt eine Festlegung, wer wen wann und über was informiert, intern von der Leitung über Pflege und Hauswirtschaft, extern bis zu Ärztinnen und Ärzten, Apotheken und Angehörigen.
- Anbindung an das Hitzewarnsystem: Abschnitt 3.4 verweist auf das Hitzewarnsystem des Deutschen Wetterdienstes. Melden Sie eine Funktionsadresse Ihrer Einrichtung für den Warn-Newsletter an, nicht ein persönliches Postfach, sonst hängt die Warnkette am Urlaubsplan.
- Personenbezogene Risikobewertung: Identifizieren Sie Bewohnerinnen, Bewohner und Klienten, die durch Hitze besonders gefährdet sind, etwa wegen Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Demenz oder risikorelevanter Medikation.
- Maßnahmen vor der Hitzeperiode: kühle Räume festlegen, Verschattung prüfen, Medikation ärztlich überprüfen lassen, Sommerspeiseplan und Getränkeangebot vorbereiten, Mitarbeitende schulen.
- Maßnahmen während der Hitzeperiode: engmaschige Beobachtung, angepasste Flüssigkeitszufuhr, Körperkühlung, konsequentes Raumtemperaturmanagement.
- Evaluation: Abschnitt 7 sieht eine Auswertung nach der Hitzeperiode vor. Was hat funktioniert, was nicht, was ändern wir bis zum nächsten Sommer.
Zur Form macht die Empfehlung eine einzige Vorgabe: Der Plan soll in Textform oder schriftlicher Form vorliegen. Ein bestimmtes Formular, eine Mindestseitenzahl oder eine vorgeschriebene Ablage gibt es nicht.
Zwei Zahlen, die in keinen Hitzeschutzplan gehören
Die 26 Grad, die in vielen Mustervorlagen auftauchen, stammen aus der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 und schützen Beschäftigte am Arbeitsplatz. Sie sind kein Grenzwert für Bewohnerzimmer, und aus ihnen folgt keine Pflicht zur Klimatisierung. Genauso wenig gibt es eine allgemein vorgeschriebene Mindesttrinkmenge in Millilitern: Der Flüssigkeitsbedarf wird individuell bestimmt, ärztliche Einschränkungen etwa bei Herzinsuffizienz (Herzschwäche) oder dialysepflichtiger Niereninsuffizienz gehen vor. Wer eine solche Zahl in den Plan schreibt, erfindet einen Maßstab, an dem er später gemessen wird.
Stationär, teilstationär, ambulant: die Unterschiede
Die Empfehlung ist nach Versorgungsform gegliedert: Abschnitt 4 gilt für vollstationäre Pflegeeinrichtungen einschließlich der Kurzzeitpflege, Abschnitt 5 für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, Abschnitt 6 für teilstationäre Einrichtungen der Tagespflege.
Vollstationäre Einrichtungen tragen die umfassendste Verantwortung. Hier stehen bauliche und organisatorische Maßnahmen im Vordergrund, etwa kühle Aufenthaltsbereiche und eine an Hitzetage angepasste Tagesstruktur. In der Tagespflege kommt der Fahrdienst dazu: Fahrzeugklimatisierung, angepasste Fahrzeiten und verlässliche Übergaben an Angehörige gehören in den Plan.
Ambulante Dienste können die häusliche Umgebung nicht steuern, wohl aber beraten. Im Fokus stehen Hinweise zu Trinken, Lüften und Kleidung, die korrekte Lagerung von Arzneimitteln im Haushalt sowie klare Absprachen, wer bei einer Hitzewarnung Kontakt zu Klienten und Angehörigen aufnimmt.
Was gilt in Berlin?
Eine Pflicht, einen Hitzeschutzplan zu erstellen, enthält das Berliner Wohnteilhabegesetz auch in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. Februar 2026 nicht. Bindend ist aber etwas anderes, und das wird oft übersehen: § 15 der Wohnteilhabe-Bauverordnung, amtliche Überschrift „Raumtemperatur“. Die Vorschrift hat zwei Sätze und keine Absätze. Satz 1 verlangt ganzjährig eine den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner angepasste Temperatur. Satz 2 verlangt wirksamen Sonnenschutz für Bewohnerzimmer, gemeinschaftliche Wohn- und Aufenthaltsflächen sowie Therapieräume.
Drei Punkte dazu, die in der Praxis zählen. Erstens: Die Verordnung nennt keine Gradzahl, keine Pflicht zur Klimatisierung und keine technische Norm. „Angepasst“ und „wirksam“ sind die Maßstäbe, und die müssen Sie für Ihr Haus begründen können. Das klingt weicher als eine Gradzahl, ist es aber nicht: Wo kein Wert steht, kann sich niemand hinter einem Wert verstecken. Beim Sonnenschutz heißt wirksam in aller Regel außenliegend, weil ein innenliegendes Rollo die Sonnenstrahlung erst durch die Scheibe lässt und die Wärme dann im Raum hält. Einen technischen Kennwert dafür setzt die Verordnung nicht, begründen müssen Sie Ihre Lösung trotzdem. Zweitens: Der Anwendungsbereich nach § 1 erfasst stationäre Einrichtungen einschließlich teilstationärer Tagespflege, Kurzzeitpflege und stationärer Hospize. Ambulante Dienste und Pflege-Wohngemeinschaften fallen nicht darunter. Drittens: Die Bestandsschutzregelung in § 21 Absatz 1 nimmt § 15 nicht aus. Für Bestandsgebäude gilt die Vorschrift also ohne Übergangsfrist, eine Befreiung im Einzelfall ist nur über § 33 WTG möglich.
Dazu kommt das Klimaanpassungsgesetz Berlin vom 7. November 2025, in Kraft seit dem 21. November 2025. Sein § 8 regelt die Hitzeaktionsplanung: Das Land erstellt einen Landeshitzeaktionsplan binnen eines Jahres, die Bezirke erstellen Bezirkshitzeaktionspläne binnen zwei Jahren, also bis zum 21. November 2027. Pflege- und Wohlfahrtsverbände sind daran zu beteiligen, die Pläne sind im Internet zu veröffentlichen und alle fünf Jahre zu evaluieren. Adressaten sind die Senatsverwaltung, die Bezirke und Träger öffentlicher Aufgaben, nicht die einzelne Pflegeeinrichtung. Für Sie ist das kein Auftrag, aber ein Hinweis darauf, worauf Sie sich bis 2027 einstellen können.
Der Senat hat den Hitzeaktionsplan für Berlin am 25. November 2025 beschlossen, er umfasst insgesamt 72 Maßnahmen und benennt vor allem pflegebedürftige und ältere Menschen als besonders gefährdet. Die Maßnahme VI-3 betrifft die Heimaufsicht und zielt auf Sensibilisierung. Eine Pflicht, Ihren Hitzeschutzplan bei einer Behörde einzureichen, folgt daraus nicht: Der Senat hat auf Anfrage im März 2026 ausdrücklich festgestellt, dass gegenüber der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege keine Meldepflicht besteht.
Praktisch nutzbar sind die Musterhitzeschutzpläne des Aktionsbündnisses Hitzeschutz Berlin. Es gibt getrennte Muster für die stationäre Pflege und für ambulante Pflegedienste, Stand Juli 2026, abrufbar über das Hitzeschutz-Portal des Landes. Nehmen Sie das Muster als Gerüst, aber schreiben Sie Ihre eigenen Räume, Zuständigkeiten und Telefonnummern hinein. Ein unausgefülltes Muster in der Schublade ist kein Plan.
In 7 Schritten zum dokumentierten Plan
- Verantwortliche Person und Vertretung für den Hitzeschutz benennen.
- Bestandsaufnahme durchführen: Gebäude, Räume, Technik und bisherige Abläufe bewerten.
- Personenbezogene Risikobewertung für alle Bewohner beziehungsweise Klienten erstellen und regelmäßig aktualisieren.
- Maßnahmenkatalog für die Phasen vor und während einer Hitzeperiode festlegen, abgestimmt auf Ihre Versorgungsform.
- Information und Kommunikation schriftlich fixieren: wer informiert wen wann und über was, intern wie extern, und wer die Hitzewarnung des Deutschen Wetterdienstes empfängt.
- Mitarbeitende schulen und den Plan in Ihr Qualitätsmanagement einbinden.
- Nach der Hitzeperiode auswerten und den Plan fortschreiben.
Dieser Beitrag gibt Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und Stand
Alle Zahlen, Fristen und Rechtsstände in diesem Beitrag wurden zuletzt am 3. August 2026 geprüft.
Quellen anzeigen
- Qualitätsausschuss Pflege, Bundeseinheitliche Empfehlung zum Einsatz von Hitzeschutzplänen gemäß § 113b Abs. 4 Satz 3 SGB XI, Beschluss vom 28.03.2024, geändert am 11.12.2024 (veröffentlicht durch die Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege)
- Wohnteilhabe-Bauverordnung Berlin (WTG-BauV) vom 7. Oktober 2013, GVBl. Berlin Nr. 27 vom 18.10.2013, S. 542, § 15 auf S. 545, in Kraft seit 19.10.2013
- Gesetz zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Land Berlin (KAnG Bln) vom 7. November 2025, GVBl. Berlin 2025 Nr. 33 vom 20.11.2025, S. 542, in Kraft seit 21.11.2025, § 8 Hitzeaktionsplanung
- Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 19/2797 vom 27.11.2025, Hitzeaktionsplan für Berlin (Senatsbeschluss vom 25.11.2025)
- Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 19/25436 vom 05.03.2026, Schriftliche Anfrage zum Hitzeschutz in Pflegeeinrichtungen
- Medizinischer Dienst Bund, Qualitätsprüfungs-Richtlinien vollstationär (Fassung vom 17.12.2018) und ambulant Teil 1a (Fassung in Kraft seit 01.07.2026) sowie Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität in der ambulanten Pflege (28.04.2025), geprüft am 03.08.2026 auf Prüfaspekte zum Hitzeschutz
- Senatskanzlei Berlin, Pressemitteilung „Hitzeaktionsplan für Berlin beschlossen“ (25.11.2025)
- Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Berlin, Pressemitteilung des Aktionsbündnisses Hitzeschutz Berlin (08.06.2026), dort die Musterhitzeschutzpläne für stationäre Pflege und für ambulante Pflegedienste, Stand Juli 2026
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